Satzung des Vereins

Satzung des Musikvereins Hirschzell e.V. in der Fassung vom 27.11.2013

Satzung des Musikvereins Hirschzell e.V. vom 27.11.2013, in der Fassung der Änderung durch

Beschlussfassung der Vorstandschaft vom 19.01.2014

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Musikverein Hirschzell e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Hirschzell der Stadt Kaufbeuren.
  3. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 10431 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege der Blasmusik sowie die Ausbildung von Jungmusikern.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Musikproben, Konzerten und öffentlichen Auftritten.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3  Mittelverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Gesamtvorstands nach § 7 dieser Satzung. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
  5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den 1. Vorstand oder den 2. Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet./li>
  6. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für passive Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  8. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes. Der Ausschluss gegen den Willen eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Gesamtvorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann Einspruch bei der nächsten ordentlich stattfindenden Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den 1. oder 2. Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied den Wohnsitz verlegt hat, nicht mehr auffindbar ist und offensichtlich keine Verbindung mehr zum Verein besteht oder es ein aktives Mitglied, das offensichtlich aus dem Verein austreten will, versäumt hat, eine Austrittserklärung abzugeben. In diesen Fällen muss das Mitglied nicht benachrichtigt werden.

§ 5  Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand.

§ 6  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl des Gesamtvorstandes,
    2. die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
    3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    4. die Entlastung des Gesamtvorstandes,
    5. die Wahl der Kassenprüfer,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder vom 2. Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung per E-Mail ist Mitgliedern gegenüber zulässig, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse angegeben haben. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Einladung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Aktiven Mitgliedern gegenüber ist die Benachrichtigung durch Aushang des Einladungsschreibens im Probenraum jedoch zulässig. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder ähnliche gewichtige Anträge.
  4. Jedes Mitglied kann bis zum 4. Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand oder beim 2. Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge zur Abstimmung zu bringen und die Tagesordnung gegebenenfalls entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  6. Der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand leitet die Versammlung.
  7. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  8. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber beschränkt geschäftsfähig sind, haben ein Stimmrecht und können ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt eines beschränkt geschäftsfähigen Mitglieds erteilen die gesetzlichen Vertreter dieses Mitglieds ihre Einwilligung zur persönlichen Stimmrechtsausübung dieses Mitglieds. Die Stimmabgabe der gesetzlichen Vertreter für das minderjährige Mitglied ist ausgeschlossen.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Abstimmung bei der Wahl des 1. Vorstandes und des 2. Vorstandes wird geheim durchgeführt.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Beschluss der Mitgliederversammlung betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7  Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorstand,
    2. dem 2. Vorstand,
    3. dem Dirigenten,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Kassierer,
    6. dem Notenwart,
    7. em Zeugwart,
    8. und bis zu 5 Beisitzern.
  2. Die Zusammenlegung der Ämter des 1. Vorstandes und des 2. Vorstandes in einer Person ist nicht zulässig. Die Vereinigung der Vorstandsämter nach § 7 Abs. 1 BStb. c bis h ist zulässig. Auch dürfen die Vorstandsämter nach § 7 Abs. 1 BStb. c bis h unbesetzt bleiben. Die Aufgaben werden dann von den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstands wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung bestimmt damit innerhalb dieses Rahmens die endgültige Zahl der Mitglieder des Gesamtvorstands nach § 7 Abs. 1 BStb. c bis h. In jedem Fall hat ein Mitglied des Gesamtvorstands nur eine Stimme.
  3. Der Gesamtvorstand wird für drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes den Ausschlag. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat eine Stimme.
  5. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und in diesem Rahmen die Bildung steuerrechtlich zulässiger Rücklagen. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der 1. Vorstand ruft bei Bedarf oder wenn zwei Mitglieder des Gesamtvorstands es begehren eine Sitzung des Gesamtvorstands unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Sitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  7. An den Sitzungen des Gesamtvorstands nimmt der Jugendsprecher mit beratender Stimme teil. Der Jugendsprecher wird für drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, in einer vom Dirigenten bestimmten Jugendprobe von den anwesenden Mitgliedern der Jugendkapelle gewählt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Jugendkapelle unter 18 Jahren. Zum Jugendsprecher ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Jugendsprecher können alle Jungmusiker unter 18 Jahren werden. Die Wahl leitet der Dirigent oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Scheidet der Jugendsprecher vorzeitig aus dem Amt aus, ist für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neuer Jugendsprecher zu wählen. Kommt keine Jugendkapelle zustande, kann das Amt des Jugendsprechers unbesetzt bleiben.
  8. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Beschluss des Gesamtvorstandes betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
  9. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des BGB, nämlich den 1. Vorstand und den 2. Vorstand und zwar durch jeden allein vertreten.

§ 8  Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 für Vereinsämter trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 für Organämter trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Dirigenten- und Übungsleitertätigkeit trifft hingegen der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung für Dirigenten- und Übungsleitertätigkeit.
  6. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  9. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes und die Art der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 9  Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System/in den EDV-Systemen des 1. und 2. Vorstandes, des Kassierers und des Schriftführers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder, beherrschte Instrumente) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Als Mitglied des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes e. V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument und bisher abgelegte Bläserprüfungen; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Zusammenhang mit Bläserprüfungen meldet der Verein den Leistungsstand von Musikern und Jungmusikern an den Verband.
  4. Pressearbeit:

    Der Verein informiert die Tagespresse über Bläserprüfungsergebnisse, die Dauer langjähriger Mitgliedschaft im Verein, erhaltene Ehrungen und die Teilnahme an Konzerten oder besonderen Auftritten sowie besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Allgäu-Schwäbischen Musikbund e. V. von dem Widerspruch des Mitglieds.

  5. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

    Der Gesamtvorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Bläserprüfungen und Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.

    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Gesamtvorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Gesamtvorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

  6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

    Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen und den steuerrechtlichen Erfordernissen bis zu zehn Jahre nach dem Austritt durch den Gesamtvorstand aufbewahrt.

§ 10  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaufbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Nachtrag zur Satzung

Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand oder vom 2. Vorstand und vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

Diese Satzung ersetzt alle vorherigen Fassungen und tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.